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Zweckverband Wasserversorgung Pirna/Sebnitz Zweckverband Wasserversorgung Pirna/Sebnitz

 Für Havarie- und Störfälle:

Störungsrufnummer:

03 50 23 / 5 16 10

 

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Hier können Sie Ihren Zählerstand direkt online im ZVWV-Kundenportal eingeben:

https://kundenportal.zvwv.de/

 

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Häufige Fragen

 

Fragen zur Gebührenumstellung ab 01.01.2025

 

Ab wann tritt die neue Wasserversorgungssatzung des ZVWV in Kraft und wo kann diese eingesehen werden?

Die Wasserversorgungssatzung des ZVWV tritt ab dem 01. Januar 2025 in Kraft. Die Wasserversorgungssatzung kann ab sofort auf unserer Homepage (www.zvwv.de) und zu den Öffnungszeiten in unserer Geschäftsstelle in Sebnitz eingesehen werden.

 

Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich aus der neuen Wasserversorgungssatzung?

Die schon bisher gegoltenen privatrechtlichen Vertragsbedingungen der AVBWasserV haben wir in großen Teilen in die neue Wasserversorgungssatzung übernommen. Folgende wesentliche Punkte wurden im Vergleich zu den bisherigen vertraglichen Regelungen angepasst bzw. konkretisiert:

• Einreichung von Unterlagen zur Versorgungsanfrage - siehe § 13 WVS

• Berechtigung zum Einsatz von elektronischen Wasserzählern - siehe § 20, Abs. 4 und 5 WVS

• Durchführung von Spülungen und Trennungen von Hausanschlüssen bei wenig oder nicht mehr benutzten Hausanschlüssen -
siehe § 19, Abs. 3 WVS

• vorübergehende Stilllegung eines Hausanschlusses ist zukünftig für maximal 9 Monate möglich - siehe § 9 WVS

• Anordnungsbefugnis für die Verhinderung drohender Beeinträchtigungen der öffentlichen Wasserversorgung - siehe § 33 WVS

• Erhebung von Benutzungsgebühren - siehe § 24 ff. WVS

• Anzeigepflichten des Anschlussnehmers - siehe § 29 WVS

• Erhebung von Bußgeldern aufgrund von Ordnungswidrigkeiten - siehe § 30 WVS

 

Muss ich als Kunde des ZVWV zum 01. Januar 2025 tätig werden?

Nein, Sie müssen Nichts zum 01. Januar 2025 gesondert veranlassen. Wir werden auch weiterhin für Sie die Trinkwasserversorgung sicherstellen. Ab dem 01. Januar 2025 wird das neue öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis zwischen Ihnen und dem ZVWV auf der Grundlage der neuen Wasserversorgungssatzung „automatisch“ begründet.

Wir haben eine Bitte: Lesen Sie am 31. Dezember 2024 in gewohnter Weise Ihren Wasserzähler ab und senden Sie uns die Werte fristgemäß zu. Hierzu erhalten Sie wie bisher im Dezember eine Zählerablesekarte. Selbstverständlich können Sie den Zählerstand auch über unser Kundenportal (www.zvwv.de) mitteilen. Sollten Sie uns den aktuellen Zählerstand nicht mitteilen, werden wir den Verbrauch wie bisher schätzen.

 

Worin besteht der Unterschied zwischen „Entgelt“ und „Gebühr“?

In der Sache gibt es keinen Unterschied. Beide Begriffe bezeichnen die von Ihnen zu zahlende Gegenleistung für die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser. Die Begriffe unterscheiden sich nur auf rechtlicher Ebene. Der Begriff „Gebühr“ wird üblicherweise im öffentlichen Recht als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, öffentliche Parkplätze etc.) verwendet. „Entgelt“ wird im Rechtsverkehr die Gegenleistung in privatrechtlichen Vertragsverhältnissen genannt.

 

Ändert sich die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Gebühren im Vergleich zu den bisherigen privatrechtlichen Entgelten?

Nein. Der ZVWV hat auch bislang schon die privatrechtlichen Entgelte für die Trinkwasserversorgung auf Grundlage der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Freistaates Sachsen berechnet. Hieran wird sich auch zukünftig bei der Ermittlung der Gebührenhöhe nichts ändern.

 

Was wird sich bei der Abrechnung der Trinkwassergebühren formalrechtlich ändern?

Für Trinkwasserlieferungen ab dem 01. Januar 2025 werden wir Ihnen zur Abrechnung unserer Leistung nicht mehr „Rechnungen“, sondern „Gebührenbescheide“ zusenden. Falls Sie mit einem Gebührenbescheid nicht einverstanden sind, müssen Sie künftig innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Hierauf werden Sie aber vom ZVWV in jedem Gebührenbescheid gesondert hingewiesen.

 

Wo finde ich zukünftig die Angaben zur Höhe der Trinkwassergebühren?

Ab dem 01. Januar 2025 können Sie die gültigen Benutzungsgebühren der Anlage 2 der jeweils aktuellen Wasserversorgungssatzung entnehmen.

 

Wo finde ich zukünftig den zu zahlenden Aufwandsersatz für die Errichtung und Änderung von Hausanschlüssen sowie für Baumaßnahmen?

Die Gebühren für Baumaßnahmen und der Aufwandsersatz für die Herstellung, Inbetriebsetzung, Trennung und Beseitigung eines Hausanschlusses sind ab dem 01. Januar 2025 in der Anlage 1 der jeweils gültigen Wasserversorgungssatzung aufgeführt.

 

Erfolgt die Zusendung der Jahresverbrauchsabrechnung 2024 mit privatrechtlichen Entgelten und der Gebührenbescheid für die Abschlagszahlungen des Kalenderjahres 2025 getrennt?

Ja. Sie erhalten aus abrechnungstechnischen Gründen einmalig 2 unterschiedliche Dokumente. Zum einen erhalten Sie wie gewohnt die Verbrauchsabrechnung mit privatrechtlichen Entgelten für das Jahr 2024, jedoch ohne den Ausweis der zu zahlenden Abschlagsbeträge für das Jahr 2025. Zum anderen erhalten Sie den Gebührenbescheid mit der Mitteilung über die Höhe der 10 Abschlagszahlungen für das Kalenderjahr 2025.

 

Werden sich die monatlichen Abschlagszahlungen ab dem 01. Januar 2025 hinsichtlich ihrer Berechnung ändern?

Nein. Die Ermittlung der Abschläge verändert sich im Vergleich zu dem bisherigen Berechnungsverfahren nicht. Demnach werden die im Jahr 2025 fälligen monatlichen Abschlagszahlungen grundsätzlich unter Berücksichtigung der Höhen der Verbrauchs- und Grundgebühren für das Jahr 2025 sowie Ihres Verbrauchsverhaltens (verbrauchte Menge Trinkwasser) aus dem Jahr 2024 berechnet.

 

 

Allgemeine Fragen rund ums Wasser

 

Wann und durch wen erfolgt die Ablesung der Wasserzähler?

Die Ablesung des Wasserzählers erfolgt durch unsere Kunden im Rahmen einer Stichtagsablesung zum Jahresende. Sie erhalten dazu im Dezember ein Informationsschreiben mit der Ablesekarte.